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Produktionsreglement für Texas Longhorn - Beef
1. Allgemeines
a. Texas Longhorn – Beef: ist das Fleisch von Tieren aus der Mutterkuhhaltung zwischen
eineinhalb bis zwei Jahren Schlachtreife. Die Produktionsbestimmungen für Texas Longhorn - Beef richten sich nach den Regeln der Freilandhaltung, einer tierfreundlichen Nutztierhaltung, dem natürlichen Zyklus der Mutterkuhherde und einer naturnahen Flächennutzung.
b. Mutterkühe und Kälber: In der Mutterkuhhaltung lassen die Kühe ihre Kälber säugen.
Diese Produktionsform eignet sich ausgezeichnet für eine extensive Nutzung von Wiesen und Weiden. Raufutter, und für die Kälber zusätzlich Muttermilch,
ist ein Muss.
c. Deklaration: Es gelten folgende Deklarationsbestimmungen:
Als Dachmarke:
Logo: Lauftext: Texas Longhorn - Beef
Für Texas Longhorn - Beef aus Betrieben mit ökologischem Leistungsnachweis
Logo: Lauftext: Texas Longhorn – Beef
Für Texas Longhorn - Beef aus Betrieben mit biologischem Landbau
Logo: Lauftext: Texas Longhorn – Beef
2. Bestimmungen für die Produktion
2.1. Gesetzliche Bestimmungen
Nachfolgende gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen sowie deren
Ausführungsbestimmungen müssen in der jeweils aktuellen Version eingehalten werden:
a. Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung
b. Gewässerschutzgesetz
c. Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
d. Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS)
e. Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS)
f. Verordnung über die Tierverkehrdatenbank
g. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte und Verordnung über die Bewilligung im Arzneimittelbereich
2.2.Betrieb
a. Mitglied STLA: Voraussetzung ist die Mitgliedschaft als Mutterkuhbetrieb bei der STLA und die laufende Kontrolle durch die von der STLA.beauftragte Inspektionsstelle
b. Tierhaltung und Flächennutzung: Für Texas Longhorn - Beef muss der Betrieb gemäss der
Direktzahlungsverordnung den ökologischen Leistungsnachweis erbringen. Für
Texas Longhorn – Beef - Bio muss der Betrieb für den biologischen Landbau gemäss den
Bestimmungen für die Knospe von Bio Suisse anerkannt sein. Der Betrieb muss
über eine ausreichende betriebseigene Futterfläche verfügen. Der Einsatz von
Klärschlamm ist in jeglicher Form verboten.
c. Geltungsbereich: Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Auflagen für die
Texas Longhorn – Beef - Produktion für alle Tiere der Mutterkuhherde (Kühe, Kälber, Zuchtstiere und Aufzuchttiere). Auf dem gleichen Betrieb dürfen keine anderen Tiere
der gleichen Kategorien gehalten werden, die die Anforderungen dieses Reglements
nicht erfüllen. Die Bestimmungen gelten unverändert für die Vermarktung
von anderen Tieren der Mutterkuhherde als Natura-Tiere (Mutterkühe, Stiere, Aufzuchttiere)
2.3.Tiere
a. Identifizierung: Alle Tiere der Mutterkuhherde müssen mit offiziellen Ohrenmarken
identifiziert sein. Der Produzent identifiziert gemäss Tierverkehrdatenbankverordnung
die Kälber innert 3 Tagen nach Geburt und meldet die Kälbergeburten
innerhalb von 20 Tagen der Tierverkehrsdatenbank AG unter der Kategorie ”Andere”
Tiere der Mutterkuhherde müssen für die Vermarktung als Texas Longhorn -Beef ebenfalls ab dem Alter von 6 Wochen oder mindestens 2 Jahre auf einem anerkannten
Betrieb gehalten worden sein.
b. Abstammung: Die Mütter der Texas Longhorn - Beef müssen von einem von der STLA anerkannten Stier abstammen.
c. Qualität: Texas Longhorn – Beef haben hohe Anforderungen bezüglich der Schlachtkörper- und Fleischqualität zu erfüllen. Der Produzent hat alle qualitätsfördernden Massnahmen bezüglich Haltung, Fütterung, Zucht und Gesundheit einzubeziehen
d. Auslauf: Die Tiere sind gemäss den RAUS-Bestimmungen zu halten. Zusätzlich
ist Kühen und Kälbern der Auslauf (Weide oder Laufhof) täglich anzubieten.
Während der Vegetationszeit ist täglich mindestens ein so genannter Halbtagesweidegang
obligatorisch. Ausnahmen für die Weidehaltung gelten nur in witterungsbedingten Fällen. In diesem Fall, sowie während der Nichtvegetationszeit, muss täglich für mindestens eine Stunde ein Laufhof zur Verfügung stehen. Die Weide- und Laufhofhaltung muss im Auslaufjournal laufend aufgezeichnet werden.
e. Stall: Die Tiere sind gemäss den BTS-Bestimmungen zu halten. Für eine befristete
Zeit ist die Anbindehaltung, bei Krankheit oder Verletzung oder zur Unfallverhütung
gestattet.
Eingestreute Liegeflächen sind obligatorisch, im Liegebereich sind perforierte Böden (Spalten- oder Lochböden) nicht erlaubt. Die Einstreumenge richtet sich nach den
Bedürfnissen der Tiere bezüglich Unterlage, Wärmedämmung und Sauberkeit.
Als Einstreue zählt organisches Material. Ställe, in denen sich die Tiere dauernd oder
vorwiegend aufhalten, müssen durch natürliches Tageslicht beleuchtet sein.
Elektrische Steuerhilfen im Liege- und Fressbereich (Kuhtrainer) sind verboten.
f. Hygiene und Sauberkeit: Die Tiere sind sauber zu halten, Liegeflächen immer
korrekt einzustreuen und Stall- und Auslaufflächen regelmässig zu entmisten.
Den Tieren ist permanent sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen.
g. Fütterung: Die Fütterung besteht vorwiegend aus der betriebseigenen Raufuttergewinnung
(gem. Kapitel 2.2.b.). Die Kälber ernähren sich zusätzlich mit Muttermilch.
Milchpulver darf nicht eingesetzt werden. Der Produzent achtet auf eine
ausgeglichene Futterration. Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine sind nur
in bedarfsdeckenden Mengen zu verabreichen. Die Zufütterung von chemischsynthetischen Leistungsförderern, chemisch-synthetischen Aminosäuren, Futterharnstoff, Futtermitteln mit tierischen Eiweissen, tierischen Fetten und gentechnisch
veränderten Organismen (GVO) ist verboten. Als maximale Limite gelten
die GVO-deklarationspflichtigen Werte.
h. Zucht: Die Tierselektion richtet sich nach einem wirtschaftlichen Fleischrind auf
Raufutterbasis. Mittelreife und mittelrahmige Fleischrinderrassen, gut
bemuskelte Tiere und Muttertiere mit vorzüglicher Milchleistung und ausgeprägtem
Mutterinstinkt erbringen eine hohe Sicherheit bezüglich dem Texas Longhorn - Beef-
Standard und der Schlachtkörperqualität. Tiere aus Embryotransfer sind von der
Texas Longhorn - Beef-Vermarktung ausgeschlossen und dürfen nur zur Zucht eingesetzt werden.
i. Gesundheit: Die Tiergesundheit ist in erster Linie durch natürlich vorbeugende
Massnahmen in Haltung, Fütterung und Zucht zu fördern. Ein vorbeugender Einsatz
mit Tierarzneimitteln ist im Grundsatz nicht erlaubt. Der Einsatz von Tierarzneimitteln
unterliegt der Aufsicht des Bestandestierarztes. Alle auf dem Betrieb
vorhandenen Tierarzneimittel müssen unmittelbar beim Bezug in einem Inventar
aufgeführt sein. Sämtliche Behandlungen mit Tierarzneimitteln müssen im Behandlungsjournal lückenlos und laufend eingetragen werden.
3. Tiertransporte und Schlachthöfe
a. Transporte: Die Tiere sind ruhig und schonend zu verladen und zu transportieren.
Die Zuhilfenahme von Elektrotreibgeräten ist verboten. Lizenzierte Vermittler
müssen die Anforderungen der IGTTS erfüllen (Interessengemeinschaft für tierschutzkonforme Tiertransporte und Schlachthöfe.
4. Vermarktung
a. Regionale Metzger: Gemäss Liste der STLA.
b. Direktvermarktung: Jeder Texas Longhorn - Beef-Direktvermarkter muss von der STLA
eine Verkaufslizenz erwerben. Für die Schlachtung von Tieren und für Transport,
Lagerung, Verarbeitung und Verkauf von Fleisch gelten strenge Hygienevorschriften
(Fleischhygieneverordnung, Fleischuntersuchungsverordnung, Lebensmittelverordnung
etc.). Jeder Direktvermarkter ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
c. Qualitätskontrolle: Für die zentrale Vermarktung erfolgt die Qualifikation für die
Vermarktung als Texas Longhorn - Beef und die Qualitätseinschätzung nach
CH-TAX. Weitergehende Qualitäts- und Lieferbestimmungen sind zu beachten. Tiere, welche
die geforderte Schlachtkörperqualität nicht aufweisen, werden nicht als Texas Longhorn -
Beef übernommen.
5. Kontrollen
a. Kontrollorgane: Die Anerkennung für die Texas Longhorn - Beef-Produktion erfolgt durch die von der STLA beauftragte Inspektionsstelle.
b. Kontrollebenen: Die Kontrollen laufen auf verschiedenen Ebenen: Betriebskontrollen
Tierkontrolle resp. Zertifikate und Lizenzen für die Vermarktung .
c. Aufzeichnungen: Jeder Produzent ist für die Führung des Auslauf- und des Behandlungsjournales sowie des Tierarzneimittelinventars verantwortlich. Zusätzliche
Unterlagen und Aufzeichnungen können verlangt werden. Vermarktungsfirmen
müssen gemäss einem anerkannten Qualitätsmanagementsystem arbeiten, das die Rückverfolgbarkeit und Deklaration von Texas Longhorn - Beef sicherstellt. Den
Kontrollorganen ist jederzeit freier Zugang zu Betrieben und zu den für die Kontrolle
notwendigen Unterlagen und Daten zu gewähren.
Erfüllt ein Betrieb die Produktionsbestimmungen nicht oder nicht mehr, wird der Betrieb von der Zucht und der Vermarktung von Texas Longhorn – Beef ausgeschlossen
.
6. Sanktionen
a. Sanktionsbestimmungen: Das Nichteinhalten der Bestimmungen des Produktionsreglementes hat Sanktionen zur Folge welche durch die STLA bestimmt
und durch die Inspektionsstelle ausgesprochen werden. Je nach Schwere des
Falles kann dies eine befristete Anerkennung (Verwarnung inkl. Fristsetzung zur
Behebung des Mangels), eine Liefersperre oder ein Ausschluss als Texas Longhorn – Beef Betrieb sein. Die ausgesprochenen Sanktionen können sofort in Kraft gesetzt
werden.
b. Rekurse: Ist der Produzent mit dem Vorgehen, den Ergebnissen der Inspektion
oder der Anerkennung des Betriebes nicht einverstanden, kann er innert 3 Tagen
nach dem Inspektionsbesuch schriftlich und begründet bei der Inspektionsstelle
Rekurs einreichen. Der Rekursentscheid kann innert 10 Tagen nach Eröffnung
beim Vorstand der STLA angefochten werden. Der Vorstand der STLA entscheidet
abschliessend. Rekurse gegen Sanktionen haben keine aufschiebende Wirkung.
Es können keine Schadenersatzforderungen geltend gemacht werden. Der Gerichtsort ist Liestal im Kanton Baselland
7. Gültigkeit
a. Inkraftsetzung: Dieses Reglement wurde von der Vereinsversammlung der
STLA am 15.01.2006 gutgeheissen und wird am 01.02.2006 in Kraft treten.
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| STLA | Swiss Texas Longhorn Association | CH - 4463 Buus | www.stla.ch | © 2005 |
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